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   OLG Dresden, 14.04.1993 - 5 U 69/93   

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https://dejure.org/1993,3656
OLG Dresden, 14.04.1993 - 5 U 69/93 (https://dejure.org/1993,3656)
OLG Dresden, Entscheidung vom 14.04.1993 - 5 U 69/93 (https://dejure.org/1993,3656)
OLG Dresden, Entscheidung vom 14. April 1993 - 5 U 69/93 (https://dejure.org/1993,3656)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Abfindung nach Ausscheiden aus einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks; Zeitpunkt der Beendigung des Mitgliedschaft; Kündigung des Arbeitsrechtsverhältnisses; Umwandlung der Genossenschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Auslegung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PGH -VO § 5 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJ 1993, 560
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Dresden, 07.07.1994 - 5 U 245/94

    Voraussetzungen für Abfindungsanspruch gem. § 5 Abs. 2 PGH -VO

    In einem ersten, zwischen dem Kläger U R und der Beklagten anhängigen Prozeß hat das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 14.4.1993 - 5 U 69/93 (veröffentlicht in NJ 1993, 560 und in VIZ 1993, 554 ) die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks ( PGH -VO) vom 8.3.1990 (GBl. DDR I S. 164) in Höhe von 25.000 DM verurteilt.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Verhandlungsprotokolle erster und zweiter Instanz und auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die beigezogenen und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Akten des Kreisgerichts Chemnitz-Stadt 4 CH 866/91 nebst Berufungsakten (OLG Dresden 5 U 69/93) Bezug genommen.

    Weiter enthält § 5 Abs. 2 Satz 2 PGH -VO die besondere, in den Ausscheidensfällen des Genossenschaftsgesetzes nicht geltende Regelung, daß die Abfindungszahlung erst nach der Tilgung der bisherigen PGH -Verbindlichkeiten, die in der mit der Umwandlungsanmeldung einzureichenden PGH -Abschlußbilanz ausgewiesen sind, zulässig ist: eine Voraussetzung, die häufig erst längere Zeit nach dem Wirksamwerden der Umwandlung erfüllt sein wird und deren Gegebensein für das ausgeschiedene Mitglied nicht ohne weiteres erkennbar ist (zumal wenn man, abweichend vom Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 PGH -VO, zum Teil frühere, nach den Einzelfallumständen sich ergebende Fälligkeitszeitpunkte annimmt; vgl. dazu die ansatzweisen Erwägungen in der Entscheidung des Senats vom 4.4.1993, NJ 1993, 560, 562 unter 4.).

  • OLG Brandenburg, 05.10.1995 - 1 U 9/95

    Auskunft und Auszahlung von Anteilen an einem unteilbaren Fonds einer

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  • BGH, 21.09.1995 - II ZR 236/94

    Rechtsfolgen der Umwandlung einer PGH in eine eingetragene Genossenschaft

    Gängige Praxis war es insoweit, die Beschäftigungsmonate und die Bruttolohnsummen der Mitglieder ins Verhältnis zu setzen und danach den dem Mitglied am Eigenkapital der PGH zustehenden Anteil zu berechnen (OLG Dresden, VIZ 1993, 554, 556; Beuthien/Becker, ZIP 1992, 83, 87; Gerlach/Hoppe, NJW 1991, 400, 402; Grabau, BB 1992, 1226, 1229).
  • LAG Sachsen, 15.02.2006 - 3 Ta 291/05

    Rechtsweg, Anspruch auf Auszahlung des Anteils am unteilbaren Fond hier

    Denn die Klägerin war zur Zeit der Umwandlung PGH-Mitglied, hatte aber zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht als Gesellschafterin in die neue GmbH eintreten wolle (vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 14.04.1993 - 5 U 69/93 - in NJ 93, 560 ff).
  • OLG Brandenburg, 11.07.1995 - 2 U 13/95

    Stufenklage auf Auskunft und Auszahlung von Anteilen an unteilbaren Fonds einer

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  • OLG Brandenburg, 11.07.1995 - 2 U 123/94

    Auslegung des Statuts einer Produktionsgenossenschaft (PGH); Ausschluss eines

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  • OLG Brandenburg, 23.02.1994 - 7 U 18/93

    Umwandlung der Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) bei gleichzeitiger

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  • OLG Jena, 13.11.1996 - 2 U 266/96

    Abfindungsanspruch nach PGH-Mitgliedschaft

    Ob der Rspr des OLG Dresden (NJ 1993, 560ff) zu folgen ist, wonach über den Wortlaut des § 5 Abs. 2 der PGH-VO hinaus die Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder gem. § 242 BGB bereits dann fällig werden, wenn die Abfindungsansprüche aus dem Vermögen der Nachfolgegesellschaft ohne Gefährdung der Gläubiger befriedigt werden können, kann deshalb dahinstehen.
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